Maklerrecht

Das Maklerrecht regelt privatrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen Maklerkunde und Makler und die daraus entstehenden Reche und Pflichte für beide Parteien. 

Maklerkunde kann an dieser Stelle sowohl Käufer bzw Mieter als auch Verkäufer bzw. Vermieter sein. Es stellt einen wichtigen Bestandteil des Immobilienrechts dar. 

Ein Maklergesetz als solches gibt es nicht. Das Maklerrecht wird im BGB durch vier Normen geregelt- §§ 652 bis 655 BGB. Aufgrund dessen wird in einem Prozess bei dem es maklerrechtliche Angelegenheiten geht, immer Schritt für Schritt entschieden. Man spricht von Richterrecht. 

Für den Makler gilt jedoch außerhalb des BGB, dass ihm/ihr von der zuständigen Behörde eine Erlaubnis nach § 34c GewO ausgestellt wird, um als Makler tätig sein zu dürfen. Ziel des Maklers besteht darin, dass Käufer und Verkäufer einen sogenannten Haupt-Vertrag abschließen. Dementsprechend fällt auch der Maklerlohn (Courage) aus, da es vom Erfolg abhängig ist. 

Es wird zwischen Nachweismakler und Vermittlungsmakler im immobilienrechtlichen Sinne unterschieden. Beim ersteren muss der Makler die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses nachweisen. Der Vermittlungsmakler hingegen ermöglicht eine direkte Vertragsverhandlung zwischen dem Käufer und Verkäufer. 

Diese Seite soll Ihnen die Grundzüge des Maklerrechts näher bringen und zeigen, worauf bei einem Vertragsverhältnis mit einem Makler zu achten ist.